Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Am 23. Oktober 2023 reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Anzeige gegen zunächst unbekannte Mitarbeiter der Polizei wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein. In der Folge konnten die Polizisten als A.________ (BA 23 2875; nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (BA 23 2874; nachfolgend: Beschuldigter 2) identifiziert werden, so dass die Strafuntersu- chung fortan gegen diese geführt wurde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin E.________ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
E. 1.2 Am 21. Oktober 2025 richtete der Beschwerdeführer drei Schreiben an die Be- schwerdekammer. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Verfahrenslei- tung Rechtsanwältin E.________ um Mitteilung, ob diese Schreiben als Ausstandsgesuche respektive Beschwerden entgegenzunehmen seien. Ohne frist- gerechte Mitteilung würden die Schreiben ohne Kostenfolgen und Eröffnung ad ac- ta gelegt. Rechtsanwältin E.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen, wor- auf die Verfahrensleitung am 13. November 2025 verfügte, dass kein Ausstands- und Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches die angefochtene Verfü- gung mit Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 aufhob und die Sache zur for- mellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwerden zurückwies.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung (BK 26 96). Die Beschwerdekam- mer gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gele- genheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 6. März 2026 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass das betreffende Verfahren zwischenzeitlich ein- gestellt worden sei (siehe sogleich E. 1.4). Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen.
E. 1.4 Mit Verfügung BA 23 2874 & BA 23 2875 vom 17. Februar 2026 stellte die Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Straf- verfahren gegen A.________ und C.________ wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers D.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein (Ziff. 3). Allfällige Zivilklagen wurde auf den Zivilweg, allfällige Staatshaftungsansprüche auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (Ziff. 4 und 5). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 6). Den Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet, der amt- lich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hingegen schon (Ziff. 7 und 8). Daneben wurde der Beizug von Akten aus einem mit dem Vorfall verbundenen Strafverfahren (BM 23 44189 sowie SK 25 288) gutgeheissen (Ziff. 1), während die übrigen Beweisanträge abgelehnt wurden (Ziff. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde
3 und reichte dabei zwei Eingaben ein: eine eigenhändige, handschriftliche Eingabe datierend vom 15. März 2026 (Eingang Beschwerdekammer am 18. März) sowie eine durch Rechtsanwältin E.________ eingereichte Beschwerde vom 16. März
2026. In seiner handschriftlichen Eingabe (Datum 15. März 2026) verlangt er sinn- gemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 und eine Bestrafung der Beschuldigten gemäss Art. 122 StGB sowie einen Wechsel seiner amtlichen Rechtsbeiständin. In der separaten Eingabe vom 16. März 2026, vertre- ten durch Rechtsanwältin E.________, stellte er nachstehende Rechtsbegehren:
Dispositiv
- Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
- Die Verfügung vom 17. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Auf- gaben, wird aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit diese das Beweisverfahren wieder aufnimmt und, nachdem die beantragten Beweise durchgeführt wurden, gegen die Polizisten C.________ und gegebenenfalls A.________, Anklage erhebt, betreffend einfacher Körperverletzung, gegebenenfalls fahrlässig begangen, und Amtsmissbrauch (312 StGB).
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 25. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 (BK 26 147) und vereinigte es mit dem Beschwerdeverfahren BK 26 96, wobei das Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer BK 26 96 geführt wurde. Zudem gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Überdies hiess sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. April 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 nahm am 27. April 2026 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde vom 15. März (Eingang am 18. März) sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beschwerde vom 16. März 2026 sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
- April 2026 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von diesen Einga- ben und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 12. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut eine handschriftliche Eingabe ein, wovon die Be- schwerdekammer mit Verfügung vom 14. Juli 2026 Kenntnis nahm und gab. Es er- folgten keine weiteren Eingaben.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 4 2 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Hinsichtlich der gerügten Rechtsverweige- rung ist die Beschwerde zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Das betroffe- ne Verfahren ist seit der Eröffnung des Beschwerdeverfahrens mit einer Einstellung abgeschlossen worden, wodurch es nunmehr an einem aktuellen praktischen In- teresse an der Behandlung der Beschwerde fehlt. Das Beschwerdeverfahren ist in dieser Hinsicht nach dem Gesagten als gegenstandslos abzuschreiben. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen, die Beschwerde trotz des Weg- falls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind keine ersichtlich. Sol- che Umstände bzw. ein gesondertes Feststellungsinteresse werden auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht oder dargelegt. 2.3 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Perso- nen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte 1 beantragt, auf die handschriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. März 2026 sei nicht einzutreten, da kein Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postü- bergabe bestehe. Es sei davon auszugehen, dass diese verspätet sei. Mit Blick auf den Zustellnachweis der Post wurde die Einstellungsverfügung der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers am 5. März 2026 zugestellt, womit die Frist am 15. März 2026 ablaufen würde. Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, endet die Frist erst am Montag, dem 16. März 2026 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es ist zwar zutref- fend, dass das Couvert des Kantons Bern (Anstaltsleitung) das Datum vom 17. März 2026 hinsichtlich Poststempel trägt und damit einen Tag nach Fristende der Post übergeben wurde. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Haft ist und die Beschwerde auf den 15. März 2026 datiert ist. Massgebend ist in solchen Konstellationen der Zeitpunkt der Übergabe an die Anstaltsleitung. Eine Weiterleitung durch diese innert Frist ist demnach nicht erforderlich. Fristwahrend ist nicht bloss die Übergabe an die formelle «Anstaltsleitung», sondern an jeden Vollzugsbeamten (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 30 ff. zu Art. 91 StPO). Die Anstaltsleitung bzw. der ent- sprechende Vollzugsbeamte hat es indessen unterlassen, das Datum der Überg- abe zu vermerken. Aufgrund dieser Umstände kann nicht abschliessend beurteilt 5 werden, wann genau die Übergabe erfolgt ist. Bei fehlendem Nachweis in Fällen eines inhaftierten Rechtssuchenden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung von der Fristwahrung auszugehen (Urteil 1B_217/2020 des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 E. 1.3). Dies ist vorliegend gleich handzuhaben und seine hand- schriftliche Eingabe mit Datum vom 15. März 2026 ist als fristgerecht anzusehen. 2.4 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist daher, soweit der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner amtlichen Rechtsbeiständin verlangt. Die amtliche Verbeiständung bzw. ein allfälliger Wechsel sind nicht Teil der angefoch- tenen Verfügung. Ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten neu gestützt auf Art. 122 StGB bzw. eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs gefordert wird, da diese Delikte keinen Teil der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung bildeten. 2.5 Der Beschwerdeführer hat sich als Strafkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Seine Beschwerdelegitimation gegen die Verfahrenseinstel- lung gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – unter Vorbehalt des zuvor Ausge- führten – einzutreten.
- Zum Sachverhalt ist der Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 Folgendes zu entnehmen: Unbestritten sei, dass am 19. Oktober 2023 gegen 18.11 Uhr bei der Kantonspoli- zei eine Meldung über eine tätliche Auseinandersetzung auf dem Bahnhofplatz vor der Heiliggeistkirche in Bern eingegangen und mehrere Polizeipatrouillen an den Einsatzort ausgerückt seien. Der Beschwerdeführer sei vor Ort durch lautes Schreien, stark agitierte Verhaltensweisen sowie eine blutende Schnittverletzung an der rechten Hand aufgefallen und habe polizeilichen Anordnungen keine Folge geleistet. Er sei angehalten, in Handfesseln gelegt und aufgrund fortgesetzter Ge- genwehr zusätzlich mit Fussfesseln fixiert worden. Der Transport ins Inselspital Bern sei liegend im Polizeifahrzeug erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Notfall des Inselspitals Bern weiterhin stark agitiert gewesen und habe medikamentös se- diert werden müssen. Medizinisch seien unter anderem oberflächliche Hämatome sowie eine Nasenbeinfraktur festgestellt worden. Unbestritten sei auch, dass im Rahmen des Polizeieinsatzes durch die beteiligten Polizisten unmittelbarer Zwang angewendet worden sei. Streitig sei hingegen, ob die beteiligten Polizeibeamten über die genannten Fixie- rungs- und Zwangsmassnahmen hinaus strafrechtlich relevante Gewalthandlungen vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei während des Transports ins Inselspital sowie im Inselspital selbst mehrfach von Polizeibeamten mit der Faust geschlagen und gewürgt worden, so dass er zeitwei- se keine Luft mehr erhalten habe. Diese Handlungen hätten zu den festgestellten Verletzungen, insbesondere zur Nasenfraktur, geführt. Die beteiligten Polizisten bestritten die Vorwürfe ausdrücklich. Sie hätten angegeben, ausschliesslich ver- 6 hältnismässige Zwangsmassnahmen zur Abwehr der fortgesetzten Gegenwehr sowie zur Verhinderung von Eigen- und Fremdgefährdung angewendet zu haben.
- Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und ver- langt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
- August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom
- November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Ver- weis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1).
- 5.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Einstellungsverfügung auf die Aussagen der beteiligten Polizisten, des Beschwerdeführers sowie von Auskunftspersonen 7 und einer Zeugin, vorhandene Videoaufnahmen, die medizinischen Unterlagen so- wie weitere Akten. Nach Würdigung der ihres Erachtens massgebenden Beweis- mittel kommt sie zum Schluss, dass keine hinreichende Erhärtung des Tatver- dachts vorliegt, die eine Anklageerhebung rechtfertigt. Betreffend Tätlichkeiten führt sie aus, dass der objektive Tatbestand lediglich insoweit berührt sei, als körperliche Einwirkungen im Rahmen der polizeilichen Sicherungs- und Fixierungsmassnah- men erfolgt seien, die grundsätzlich geeignet seien, vorübergehrendes körperliches Missbehagen zu verursachen. Weitergehende über das Mass solcher Sicherungs- massnahmen hinausgehende tätliche Einwirkungen seien nicht erstellt. In subjekti- ver Hinsicht bestünden keine Hinweise darauf, dass die beteiligten Polizeibeamten mit dem Willen gehandelt hätten, den Beschwerdeführer unabhängig von den Si- cherungszwecken körperlich zu misshandeln oder ihm Schmerzen im Sinne einer tatbestandsmässigen Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens zuzufü- gen oder dass sie eine solche Beeinträchtigung als eigenständiges Ziel oder not- wendige Nebenfolge ihres Handelns in Kauf genommen hätten. Die körperlichen Einwirkungen erschienen vielmehr als unvermeidbare Begleiterscheinung der zur Gefahrenabwehr und Sicherung erforderlichen Zwangsmassnahmen. Hinsichtlich des Delikts der einfachen Körperverletzung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die gemäss medizinischen Unterlagen erstellte Nasenfraktur grundsätzlich eine Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstelle. Es lasse sich aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen, dass diese Verletzung durch Handlungen der beschuldigten Polizeibeamten verursacht worden und die- sen kausal zurechenbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich während der Anhal- tung und insbesondere im Polizeifahrzeug massiv gewehrt. Es sei aktenkundig, dass er mehrfach den Kopf gegen feste Fahrzeugteile bewegt bzw. angeschlagen habe oder entsprechende Bewegungen auszuführen versucht habe. Dies stelle ei- ne ersthafte alternative Ursache für die Entstehung der Nasenfraktur dar. Ebenso komme als mögliche Ursache die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung mit der Drittperson auf dem Bahnhofplatz in Betracht. Die medizinischen Unterlagen enthielten keine Befunde zur Ursache dieser Verletzung. Soweit im Rahmen der Fixierung ein Nasengriff angewandt worden sei, sei dieser ebenfalls als kurzfristige Abwehr- und Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Anspucken er- folgt. Dafür, dass gerade diese Massnahme zur Nasenfraktur geführt habe, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. Angesichts der dynamischen Einsatzla- ge, der erheblichen Gegenwehr des Beschwerdeführers sowie der möglichen alter- nativen Entstehungsursachen lasse sich eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten für die Nasenfraktur nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nach- weisen. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB sei daher mangels nachgewiesener natürlicher Kausalität und objektiver Zurechenbarkeit einer kon- kreten Handlung eines beschuldigten Polizisten nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft beurteilt auch den subjektiven Tatbestand für diesen Vorwurf als nicht erfüllt. Es sei kein Vorsatz der Beschuldigten erstellt, da die körperlichen Einwirkungen erkenn- bar ausschliesslich der Sicherung der Situation, Durchsetzung der Anhaltung sowie der Verhinderung weiterer Eigen- oder Fremdgefährdung gedient hätten. Auch eine Inkaufnahme einer Verletzung von der Art der eingetretenen Nasenfraktur sei nicht ersichtlich, ebenso wenig bestünden Hinweise auf eine Schädigungsabsicht. Damit 8 fehle es sowohl am Wissens- wie auch am Willenselement. Zuletzt werden in der Einstellungsverfügung die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtfertigungsgründe themati- siert. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich darauf, dass die Polizei zur Ausübung ihres Auftrags gestützt auf das Gesetz polizeilichen Zwang anwenden darf, soweit die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Sie kommt zum Schluss, dass aufgrund der Umstände und Situation vor Ort die Anwendung von Zwangsmass- nahmen gerechtfertigt war. Andere, mildere und gleichsam wirksame Mittel seien nicht zur Verfügung gestanden. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei auch gewahrt. Vorliegend sei entscheidend, dass sich aus den Akten keine Hinwei- se darauf ergäben, wonach die Beschuldigten über das zur Sicherung der Situation erforderliche Mass hinaus Gewalt angewendet hätten. Demnach seien die einge- setzten Zwangsmassnahmen auch durch die gesetzlichen Befugnisse gedeckt und stellten eine rechtmässige Amtshandlung von Art. 14 StGB dar. Die abgewiesenen Beweisanträge könnten auch nicht zur Klärung des behaupteten Kerngeschehens im Inneren des Polizeiautos beitragen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Aktenlage als hinreichend klar zu betrachten und erlaubten eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Die abgewiesenen Anträge könnten dagegen keine entscheid- relevanten neuen Erkenntnisse liefern. 5.2 In der handschriftlichen Eingabe vom 15. März 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt habe sich anders abgespielt als behauptet. So macht er Aus- führungen zum Messer, welches nicht seines gewesen sei. Er schildert ausführlich, wie sich das Geschehen abgespielt haben soll, insbesondere die Situation im Auto bzw. nach dem Eintreffen im Spital, wo ihm der Beschuldigte 2 fünfmal ins Gesicht geschlagen und so die Nase gebrochen habe und er gewürgt worden sei. Wenig später habe ihm auch der Beschuldigte 1 dreimal ins Gesicht geschlagen und ge- würgt. Dies hätten auch Mediziner des Inselspitals beobachtet, ihn jedoch ignoriert und mit Medikamenten sediert. Er bestreitet, dass er sich die Verletzungen auf- grund seiner Fesselung selbst hätte zufügen können. Weiter versucht er, Wider- sprüche und Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwalt- schaft aufzuzeigen, indem Aussagen von Beschuldigten und Zeugen wiedergege- ben werden. Die Staatsanwaltschaft kollaboriere mit der Polizei, welche die Unter- suchung nicht ordnungsgemäss vornehme. Zur Illustration des Geschehens aus seiner Sicht legt er der Beschwerde auch zwei Zeichnungen bei. In seiner durch seine amtliche Rechtsbeiständin eingereichten Eingabe vom
- März rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Prinzips «in dubio pro du- riore». Es bestünden genügend Hinweise, dass die Polizei im vorliegenden Fall übermässige Gewalt angewendet habe und der Nasenbeinbruch, den der Be- schwerdeführer bei seiner Verhaftung erlitten habe, nicht nötig gewesen sei, um ihn ins Spital zu fahren. Die Verhaftung und Verlegung ins Spital seien nur berechtigt gewesen, da der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung am Finger sehr aufge- wühlt gewesen sei und sich nicht habe beruhigen und pflegen lassen wollen. Er habe aber weder Anweisungen missachtet noch die Polizisten angegriffen oder be- droht, bevor er seitens der Polizei in Hand- und Fussfesseln gelegt worden sei. Die frische Nasenbeinfraktur müsse ihm zwingend während der Fahrt ins Spital zuge- fügt worden sei, wo es keine externen Zeugen gebe, da er sich zuvor gegenüber der Polizei bloss wegen seiner Verletzung an seinem Finger beklagt habe. Die Po- 9 lizei arbeite für die Staatsanwaltschaft, welche in solchen Fällen somit nie neutral ermitteln könne. Der Fall müsse somit zwingend von einem Gericht beurteilt wer- den. Die 22 Seiten umfassende Verfügung werfe zahlreiche tatsächliche und recht- liche Fragen auf. Der Nasenbeinbruch spreche für Faustschläge der Polizisten, womit nicht von klarer Straflosigkeit gesprochen werden könne. Seine Beweisan- träge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft nehme einfach die Version der Beschuldigten an, ohne Beweise abzunehmen, und lehne seine Beweisanträge ab. Die Gerichtsmedizin müsse präzisieren, ob die Verletzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers kompatibel sei. Zudem müssten die Ärzte befragt werden, die präsent gewesen seien als der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Spital geschlagen worden sei. Es sei auch fragwürdig, wieso der Be- schuldigte 2 kurz nach diesem Vorfall bei der Polizei aufgehört habe zu arbeiten. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten sei unerlässlich, um abzuklären, ob der Na- sengriff kausal für die Nasenfraktur sein könnte. Weiter werden in der Beschwerde Widersprüche und Unstimmigkeiten in der polizeilichen Schilderung der Abläufe geltend gemacht. So gebe es unterschiedliche Angaben etwa zum sichergestellten Messer sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers im Auto. Er bestreitet, im Au- to je gespuckt zu haben, womit ein Nasengriff und das Brechen der Nase absolut nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die beschuldigten Polizisten hätten zudem Vor- urteile gegen den Beschwerdeführer gehabt. Die von der Polizei zugegebenen Zwangsmassnahmen – abgesehen vom Nasengriff – könnten die erlittenen Verlet- zungen nicht erklären. Auch sei das behauptete Schlagen vom Kopf an Scheibe und Boden des Autos keine Erklärung dafür. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet das Vorliegen von Hinweisen, die eine fehlende Neutralität der Untersuchungsbehörden begründen könnten. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zuständig gewesen, welche keinerlei Berührungspunkte zu den beschuldigten Polizisten aufweise. In casu sei unklar, ob der Nasenbeinbruch und die Hämatome effektiv von den Polizeibeamten verursacht worden bzw. ob überhaupt Faustschläge erfolgt seien oder ob sie nicht vielmehr durch die Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers oder anlässlich der vorgängigen Auseinandersetzung entstanden seien. Unabhängig davon bestünden keine Hinweise darauf, dass die beteiligten Polizisten mit Vorsatz gehandelt hätten, den Beschwerdeführer an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Die körperlichen Einwirkungen hätten erkennbar der Sicherung der Situation, der Durchsetzung der Anhaltung sowie der Verhinderung der Eigen- oder Fremdgefährdung gedient. Die eingesetzten Zwangsmassnahmen stellten eine rechtmässige Amtshandlung dar, weshalb die Einstellung zurecht erfolgt sei.
- Die Beschwerdekammer erachtet die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten als rechtmässig. Es kann hinsichtlich der Begründung zu weiten Tei- len auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft würdigt die vorhandenen Beweismittel und insbesondere die Aussagen der Betei- ligten und Auskunftspersonen ausführlich und gelangt in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, welcher eine Anklage beim Regionalgericht rechtfertigt. 10 Der Beschwerdeführer konzentriert sich in der Beschwerde primär darauf zu rügen, dass der relevante Sachverhalt unrichtig erhoben worden sei, und schildert seine Sicht des Ablaufs. Es wird indessen nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern die Sicht der Staatsanwaltschaft fehlerhaft ist und wie die abgelehnten Beweisanträge zur Klarstellung des Sachverhalts helfen sollen. Dem Beschwerdeführer kann vor- ab nicht gefolgt werden, wenn er ohne einzelfallbezogene konkrete Hinweise bzw. bloss in abstrakter organisatorisch bedingter Weise die Einstellung wegen fehlen- der Neutralität bzw. eines Interessenkonflikts der Staatsanwaltschaft gegenüber den beschuldigten Polizisten rügt. Vorliegend wurde zur Vermeidung dieser Pro- blematik bewusst die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit der Untersu- chung betraut, um allfällige regionale und interpersonelle Abhängigkeiten zu umge- hen (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 Bst. f Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Auch nach Würdigung sämtlicher Beweise bleibt unklar, welches die konkrete Ur- sache der dokumentierten Nasenfraktur des Beschwerdeführers ist. Erstellt ist, dass die Polizei infolge der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer anderen Person (G.________) bei der Heiliggeistkirche in Bern ausgerückt war. Bei der angetroffenen Situation herrschte eine gewisse Dynamik und Hektik, die Lage war undurchsichtig (Einvernahme Polizist H.________, Z. 146; Einvernahme I.________, Z. 45). Die ausgerückten Polizisten scheinen den Beschwerdeführer zunächst eher für das Opfer der Auseinandersetzung gehalten zu haben, da dieser stark an der Hand geblutet hatte (Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 159). Keiner der beteiligten Polizisten hat indessen erklärt, eine Verletzung im Gesicht des Be- schwerdeführers bei ihrer Ankunft gesehen zu haben. Auch die übrigen Beteiligten haben keinerlei Schilderungen zum Geschehen vor dem Eintreffen der Polizei ge- macht, die mit dem im Inselspital festgestellten Verletzungsbild des Beschwerde- führers kompatibel sind. Es scheint somit praktisch ausgeschlossen, dass die Hä- matome am Hals sowie die Nasenfraktur aus der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ herrühren. Aufgrund der Aussagen schien bei der Ankunft der Polizei – zumindest zunächst – nicht unmittelbar eine Fremdge- fährdung vom Beschwerdeführer ausgegangen zu sein. Es fragt sich somit, ob die Fesselung bzw. die in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ein- gesetzten Zwangsmittel und die damit einhergehende Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität rechtmässig ist und die Verletzungen hiervon stammen könnten. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt stark agitiert war, rumschrie und sich auch von den Polizisten nicht helfen bzw. beruhigen lassen wollte, wie neben den beiden Beschuldigten (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 27 ff.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 30 ff.) auch mehrere Auskunftspersonen bestätigen (Einvernahme J.________ vom 12. Februar 2024, Z. 64 f.; Einvernahme I.________, Z. 46 ff. und 213 ff.; Einvernahme K.________, S. 4 Z. 40 und S. 5 Z. 8 f.). Stattdessen scheint sich der Beschwerdeführer den Anordnungen widersetzt zu haben und wollte immer wieder zum Widersacher aus dem vorangegangenen Kon- flikt gehen, was die Polizisten verhindern wollten und wogegen sich der Beschwer- deführer wiederum gewehrt hat (Einvernahme Polizist H.________, Z. 31 ff.). Auch polizeiunabhängige Auskunftspersonen haben die Gegenwehr des Beschwerdefüh- rers als intensiv beschrieben (Einvernahme K.________, S. 5 Z. 15 f.), er habe von 11 4-5 Polizisten festgehalten werden müssen (Einvernahme L.________, Z. 161), woraufhin ihm letztlich Fesseln angelegt wurden (Einvernahme Polizist H.________, Z. 34 f.). Somit ist nicht bloss die hektische, unübersichtliche Lage, sondern auch die starke Agitation des Beschwerdeführers beim Eintreffen der Poli- zei erwiesen. Da er sich nicht beruhigen lassen und scheinbar immer wieder zur Person des vorangehenden Streits gehen wollte, ist es nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer schliesslich Handfesseln angelegt worden sind und hierfür auch weiterer polizeilicher Zwang angewendet worden ist. Der Einsatz von polizeilicher Gewalt zur Durchsetzung von Anordnungen bzw. zur Sicherung der Situation ist damit grundsätzlich berechtigt. Es ist begriffsimmanent, dass im Rahmen von kör- perlichen Zwangsmassahmen die körperliche Integrität der betroffenen Person be- einträchtigt wird. Dies für sich allein begründet keine Strafbarkeit, soweit sie zur verhältnismässigen Ausübung und Durchsetzung von Amtshandlung notwendig bzw. angemessen sind. In diesem Rahmen kommt es in der Regel unumgänglich zu Handlungen, die objektiv als Tätlichkeiten zu werten, jedoch als gesetzlich er- laubte Handlungen nicht strafbar sind (vgl. Art. 14 StGB). Nur sofern dabei unnöti- ge bzw. unverhältnismässige Gewalt ausgeübt worden wäre, die nicht zur Durch- setzung der Amtshandlung gedient hat, wäre dies zu beanstanden. Gestützt auf die Wahrnehmungsberichte und die glaubhaften Aussagen der Beteiligten scheint es adäquat, dass der Beschwerdeführer mit körperlichem Zwang davon abgehalten wurde, zum Widersacher des vorangegangenen Konflikts zu gelangen bzw. um die Situation zu sichern. Da er sich nicht beruhigen liess, herumschrie und generell stark agitiert war, scheint es auch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer letztlich auch Fussfesseln angelegt wurden, um die hochdynamische und hektische Situation zu beruhigen. Obschon keine der Auskunftspersonen die von den Polizis- ten geschilderten versuchten Kopfstössen bzw. Tritte des Beschwerdeführers bestätigen konnte, scheint eine gewisse Bedrohlichkeit und damit Fremdgefähr- dung evident. Aber auch zum Schutz des Beschwerdeführers – zur Verarztung – sollte der Beschwerdeführer ins Spital transportiert werden, was mit Blick auf die stark blutende Wunde an der Hand und den akut hochgradig aufgewühlten Zustand nachvollziehbar ist. Da der Beschwerdeführer massive Gegenwehr leistete und somit auch für die Polizisten eine Gefährdung darstellte, sind auch die weiteren Zwangsmittel wie die Fixierung der Fussfesseln am Gitter sowie das Anlegen der Spuckhaube nicht zu beanstanden. Es ist durchaus vorstellbar, dass der Nasen- beinbruch des Beschwerdeführers im Rahmen der angewandten Zwangsmass- nahmen unter der heftigen Gegenwehr resultiert hat. Der Beschwerdeführer be- streitet dies und behauptet, erst nach der Hand- und Fussfesselung ins Gesicht ge- schlagen worden zu sein. Faustschläge dieser Art wären ohne Weiters geeignet, eine Nasenfraktur zu verursachen. Für isolierte, gezielte Faustschläge ohne Not gegen den wehrlosen Beschwerdeführer würde denn auch keine Rechtfertigung bestehen bzw. wären solche nicht vom mit Zwangsmassnahmen notwendigerweise einhergehenden Eingriff abgedeckt. Für diese beschwerdeführerische Version der Geschehnisse gibt es allerdings mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdefüh- rers keine Beweise, während die Polizisten diesen Vorwurf bestreiten. Auch der im Polizeiauto anwesende, nicht beschuldigte Polizist H.________ hat ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt Schläge gegen den Beschwerdeführer festgestellt zu haben (Ein- 12 vernahme Polizist H.________, Z. 102). In den Angaben der Beschuldigten finden sich keine nennenswerten Widersprüche oder Lügensignale; auch sind diese mit den Angaben der weiteren Auskunftspersonen kompatibel, womit grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Beschuldigten machen zudem beide geltend, der Be- schwerdeführer habe während des Transports ins Inselspital trotz Fuss- und Hand- fesselung sowie Fixierung der Füsse am Absperrgitter mehrfach selbst mit seinem Kopf/Gesicht gegen Boden, Seitenwände sowie das Gestell der Sitzbank geschla- gen und sich die Verletzungen im Gesicht womöglich auf diese Weise zugezogen (Berichtsrapporte der Beschuldigten; Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 39 und 112 ff.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 223 f.). Diese alternative Entstehungshypothe- se kann nicht widerlegt werden. Mit Blick auf den Fesselungszustand scheint in Bezug auf die Selbstverletzungshypothese am eingängigsten, dass sich der Be- schwerdeführer die Verletzung unter der Sitzbank liegend am Gestell der Sitzbank zugefügt haben könnte. Auch der vom Beschuldigten 2 zugestandene Nasengriff ist eine mögliche Erklärungsursache, wobei dieser Zwang infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers angewandt wurde. Der Beschwerdeführer führt die Verletzung indes auf die behaupteten gezielten Faustschläge zurück. Nach dem Gesagten existieren verschiedene mögliche Erklärungen für die Gesichtsverletzungen: es be- steht die Möglichkeit, dass die Gesichtsverletzungen anlässlich der Anhal- tung/Fesselung resp. der legitimen Zwangsmassnahmen verursacht worden sind oder diese vom Beschwerdeführer selbst während des Transports beigebrachte Selbstverletzungen darstellen. Beide Hypothesen scheinen plausibel und können jedenfalls nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Für die alternative, beschwerdeführe- rische Schilderung des Tathergangs (gezielte, unnötige Schläge nach der Fesse- lung) bestehen indessen neben dieser Schilderung keinerlei Beweise. Damit ist ein Kausalzusammenhang nicht belegt, womit bereits der objektive Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung nicht erfüllt ist. Auch der subjektive Tatbestand scheint nicht erfüllt, da die Beweiswürdigung keine Anzeichen ergeben hat, dass die Be- schuldigten den Beschwerdeführer – über das notwendige Mass zur Sicherung der Situation – an Körper oder Gesundheit schädigen wollten. Auch die von der Verteidigung beantragten Beweismassnahmen vermögen dieses Beweisergebnis nicht zu verändern. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung gebo- ten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die un- erheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend er- wiesen sind. Die Abweisung ist mithin zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weise nicht geändert würde (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit Blick auf das zuvor Dargelegte vermögen die beantragten, abgewiesenen Beweis- anträge nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beizutragen bzw. erscheint der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Ein rechtsmedizinisches Gutachten insb. be- züglich Nasengriff, die angefragten Protokolle, Dienstberichte und dergleichen kön- nen allesamt nicht zur Klärung des Kernsachverhalts und zur Wahrheitsfindung bei- 13 tragen. So kann das Gutachten zwar voraussichtlich die Frage beantworten, wel- che vorliegend zur Diskussion stehenden Handlungen geeignet erscheinen, die Nasenfraktur verursacht zu haben. Indessen scheint praktisch ausgeschlossen, dass das Gutachten ausschliesslich eine Handlung als geeignet bezeichnet, zumal nicht einmal der Sachverhalt im Detail feststeht. Einzig die beantragte Befragung der – gemäss Beschwerdeführer zumindest bei einem Teil der Gewalt – anwesen- den Ärzte könnte allenfalls seine Darstellung stützen. Auf den medizinischen Rap- porten wurden jedoch keine Gewalthandlungen der Beschuldigten beschrieben. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers scheint es auch denkbar, dass dessen Wahrnehmungsfähigkeit infolge des Vorgefallenen und seines psychischen Ausnahmezustands – und wohl spätestens nach der Verabreichung starker Beru- higungsmittel – eingeschränkt war. So erscheint dessen Behauptung, noch im Poli- zeiauto ausserhalb des Spitals von den Ärzten genäht worden zu sein, komplett un- realistisch und unglaubhaft. Dass die Polizisten die behaupteten Schläge sowie das unnötige Würgen direkt vor den Augen der Ärzte (und somit möglichen Zeugen) ausgeführt haben sollen, erscheint auch nicht überzeugend. Im Übrigen scheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. März 2026 geltend macht, dass die Verletzungen zwingend während der Fahrt ins Spital ver- ursacht worden sein müssten, da es dabei keine externen Zeugen gegeben habe, während zugleich die Befragung der Ärzte beantragt wird, da diese bei einem Teil der Gewalt anwesend gewesen sein sollen. Damit ist nicht zu erwarten, dass die damals behandelnden Ärzte die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützen könnten. Darüber hinaus sind seit dem Vorfall bald drei Jahre vergangen. Es ist damit nicht zu erwarten, dass eine solche Befragung neue, entscheidrelevan- te Erkenntnisse erbringen würde. Soweit der Beschwerdeführer gewisse Wider- sprüche in den Wahrnehmungsberichten der Polizisten hervorhebt, sind gewisse Abweichungen in den Angaben im Lichte des dynamischen Geschehens nicht aus- sergewöhnlich oder verdächtig. Im Kern werden die Aussagen der beteiligten Poli- zisten gegenseitig sowie durch die sonstigen Auskunftspersonen bestätigt. Nach den umfassenden Ermittlungen und der Würdigung sämtlicher Beweise scheint der Sachverhalt damit ausreichend geklärt und es ist auch im Falle weiterer Beweis- massnahmen keine abweichende Sachverhaltsfeststellung zu erwarten. Die Ab- weisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers erweist sich damit als recht- mässig und ist nicht zu beanstanden.
- Die Einstellung des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde am 25. März 2026 das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2'200.00, zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 14 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2026 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt. Die unentgeltliche Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin E.________, hat Anspruch auf ei- ne vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Höhe der Entschädigung des anwalt- lichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Die angemessene Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG. Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätz- lich entschädigt (Art. 42. Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Ta- rifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Rechtsanwältin E.________ hat am 31. August 2026 eine Honorarnote ein- gereicht, mit welcher sie eine Entschädigung von CHF 2'058.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Diese Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird auf CHF 2'058.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und an Rechtsanwältin E.________ ausge- richtet. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 8.4 Der anwaltlich vertretene, obsiegende Beschuldigte 1 hat bei diesem Ausgang An- spruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Bei- zug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerecht- fertigt. Rechtsanwalt B.________ hat keine Honorarnote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten, womit die Beschwerdekammer die Entschädigung innerhalb des massgebenden Rahmens praxisgemäss nach Ermessen bestimmt. Der anwendbare Tarifrahmen reicht vorliegend bis zu CHF 12’500.00 (siehe E. 8.3). Mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte sowie Art. 41 Abs. 3 KAG ist der gebotene Aufwand als durchschnittlich (Rechtsanwalt B.________ wurde erst im Beschwerdeverfahren mandatiert), die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich und die Schwierigkeit als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die 15 Parteientschädigung für den Beschuldigten 1 wird inkl. Auslagen und MWST auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Es stellt sich die Frage, wer diese Entschädigung zu tragen hat. Obsiegt die be- schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstel- lende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Grundsatz, wonach die Verteidigungskos- ten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Linie vom Staat getragen werden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), nur solange gilt, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte wird daher der Staat entschädigungspflichtig, geht es hingegen um ein Antragsde- likt, wird die Privatklägerschaft regelmässig entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die vorgewor- fenen Straftaten stellen Antragsdelikte dar. Bei Art. 432 Abs. 2 StPO handelt es sich indessen um eine «Kann»-Vorschrift (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 432 StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person geht in solchen Konstellatio- nen demnach nicht zwingend zu Lasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3.). Der Beschuldigte 1 hat im Rahmen des gesetzlichen Auftrags resp. seiner beruflichen Pflichten gehandelt. Es ist zweifelhaft, ob die Entschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer effektiv einbringlich ist. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, dass der Beschuldigte 1 das Inkassorisiko nicht zu tragen hat und der Staat ausnahmsweise die Entschädigung für die Aufwendungen zur Verteidi- gung ausrichtet. Die Entschädigung von CHF 2'500.00 für die Interessenwahrung des Beschuldigten 1 wird nach dem Gesagten vom Kanton getragen und unter Vorbehalt der Abrechnung an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 sind mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beweisanträge werden abgewiesen.
- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben.
- Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
- Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin E.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'058.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht kei- ne Rückzahlungspflicht.
- Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ aus- gerichtet.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 96 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung / Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonale Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben im Verfahren BA 23 2874+2875 Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 17. Februar 2026 (BA 23 2874)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 23. Oktober 2023 reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Anzeige gegen zunächst unbekannte Mitarbeiter der Polizei wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein. In der Folge konnten die Polizisten als A.________ (BA 23 2875; nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (BA 23 2874; nachfolgend: Beschuldigter 2) identifiziert werden, so dass die Strafuntersu- chung fortan gegen diese geführt wurde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin E.________ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 1.2 Am 21. Oktober 2025 richtete der Beschwerdeführer drei Schreiben an die Be- schwerdekammer. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Verfahrenslei- tung Rechtsanwältin E.________ um Mitteilung, ob diese Schreiben als Ausstandsgesuche respektive Beschwerden entgegenzunehmen seien. Ohne frist- gerechte Mitteilung würden die Schreiben ohne Kostenfolgen und Eröffnung ad ac- ta gelegt. Rechtsanwältin E.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen, wor- auf die Verfahrensleitung am 13. November 2025 verfügte, dass kein Ausstands- und Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches die angefochtene Verfü- gung mit Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 aufhob und die Sache zur for- mellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwerden zurückwies. 1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung (BK 26 96). Die Beschwerdekam- mer gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gele- genheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 6. März 2026 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass das betreffende Verfahren zwischenzeitlich ein- gestellt worden sei (siehe sogleich E. 1.4). Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. 1.4 Mit Verfügung BA 23 2874 & BA 23 2875 vom 17. Februar 2026 stellte die Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Straf- verfahren gegen A.________ und C.________ wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers D.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein (Ziff. 3). Allfällige Zivilklagen wurde auf den Zivilweg, allfällige Staatshaftungsansprüche auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (Ziff. 4 und 5). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 6). Den Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet, der amt- lich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hingegen schon (Ziff. 7 und 8). Daneben wurde der Beizug von Akten aus einem mit dem Vorfall verbundenen Strafverfahren (BM 23 44189 sowie SK 25 288) gutgeheissen (Ziff. 1), während die übrigen Beweisanträge abgelehnt wurden (Ziff. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde
3 und reichte dabei zwei Eingaben ein: eine eigenhändige, handschriftliche Eingabe datierend vom 15. März 2026 (Eingang Beschwerdekammer am 18. März) sowie eine durch Rechtsanwältin E.________ eingereichte Beschwerde vom 16. März
2026. In seiner handschriftlichen Eingabe (Datum 15. März 2026) verlangt er sinn- gemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 und eine Bestrafung der Beschuldigten gemäss Art. 122 StGB sowie einen Wechsel seiner amtlichen Rechtsbeiständin. In der separaten Eingabe vom 16. März 2026, vertre- ten durch Rechtsanwältin E.________, stellte er nachstehende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Auf- gaben, wird aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit diese das Beweisverfahren wieder aufnimmt und, nachdem die beantragten Beweise durchgeführt wurden, gegen die Polizisten C.________ und gegebenenfalls A.________, Anklage erhebt, betreffend einfacher Körperverletzung, gegebenenfalls fahrlässig begangen, und Amtsmissbrauch (312 StGB). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 25. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 (BK 26 147) und vereinigte es mit dem Beschwerdeverfahren BK 26 96, wobei das Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer BK 26 96 geführt wurde. Zudem gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Überdies hiess sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. April 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 nahm am 27. April 2026 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde vom 15. März (Eingang am 18. März) sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beschwerde vom 16. März 2026 sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
30. April 2026 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von diesen Einga- ben und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 12. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut eine handschriftliche Eingabe ein, wovon die Be- schwerdekammer mit Verfügung vom 14. Juli 2026 Kenntnis nahm und gab. Es er- folgten keine weiteren Eingaben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs.
4 2 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Hinsichtlich der gerügten Rechtsverweige- rung ist die Beschwerde zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Das betroffe- ne Verfahren ist seit der Eröffnung des Beschwerdeverfahrens mit einer Einstellung abgeschlossen worden, wodurch es nunmehr an einem aktuellen praktischen In- teresse an der Behandlung der Beschwerde fehlt. Das Beschwerdeverfahren ist in dieser Hinsicht nach dem Gesagten als gegenstandslos abzuschreiben. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen, die Beschwerde trotz des Weg- falls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind keine ersichtlich. Sol- che Umstände bzw. ein gesondertes Feststellungsinteresse werden auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht oder dargelegt. 2.3 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Perso- nen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte 1 beantragt, auf die handschriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. März 2026 sei nicht einzutreten, da kein Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postü- bergabe bestehe. Es sei davon auszugehen, dass diese verspätet sei. Mit Blick auf den Zustellnachweis der Post wurde die Einstellungsverfügung der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers am 5. März 2026 zugestellt, womit die Frist am 15. März 2026 ablaufen würde. Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, endet die Frist erst am Montag, dem 16. März 2026 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es ist zwar zutref- fend, dass das Couvert des Kantons Bern (Anstaltsleitung) das Datum vom 17. März 2026 hinsichtlich Poststempel trägt und damit einen Tag nach Fristende der Post übergeben wurde. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Haft ist und die Beschwerde auf den 15. März 2026 datiert ist. Massgebend ist in solchen Konstellationen der Zeitpunkt der Übergabe an die Anstaltsleitung. Eine Weiterleitung durch diese innert Frist ist demnach nicht erforderlich. Fristwahrend ist nicht bloss die Übergabe an die formelle «Anstaltsleitung», sondern an jeden Vollzugsbeamten (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 30 ff. zu Art. 91 StPO). Die Anstaltsleitung bzw. der ent- sprechende Vollzugsbeamte hat es indessen unterlassen, das Datum der Überg- abe zu vermerken. Aufgrund dieser Umstände kann nicht abschliessend beurteilt
5 werden, wann genau die Übergabe erfolgt ist. Bei fehlendem Nachweis in Fällen eines inhaftierten Rechtssuchenden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung von der Fristwahrung auszugehen (Urteil 1B_217/2020 des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 E. 1.3). Dies ist vorliegend gleich handzuhaben und seine hand- schriftliche Eingabe mit Datum vom 15. März 2026 ist als fristgerecht anzusehen. 2.4 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist daher, soweit der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner amtlichen Rechtsbeiständin verlangt. Die amtliche Verbeiständung bzw. ein allfälliger Wechsel sind nicht Teil der angefoch- tenen Verfügung. Ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten neu gestützt auf Art. 122 StGB bzw. eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs gefordert wird, da diese Delikte keinen Teil der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung bildeten. 2.5 Der Beschwerdeführer hat sich als Strafkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Seine Beschwerdelegitimation gegen die Verfahrenseinstel- lung gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – unter Vorbehalt des zuvor Ausge- führten – einzutreten. 3. Zum Sachverhalt ist der Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 Folgendes zu entnehmen: Unbestritten sei, dass am 19. Oktober 2023 gegen 18.11 Uhr bei der Kantonspoli- zei eine Meldung über eine tätliche Auseinandersetzung auf dem Bahnhofplatz vor der Heiliggeistkirche in Bern eingegangen und mehrere Polizeipatrouillen an den Einsatzort ausgerückt seien. Der Beschwerdeführer sei vor Ort durch lautes Schreien, stark agitierte Verhaltensweisen sowie eine blutende Schnittverletzung an der rechten Hand aufgefallen und habe polizeilichen Anordnungen keine Folge geleistet. Er sei angehalten, in Handfesseln gelegt und aufgrund fortgesetzter Ge- genwehr zusätzlich mit Fussfesseln fixiert worden. Der Transport ins Inselspital Bern sei liegend im Polizeifahrzeug erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Notfall des Inselspitals Bern weiterhin stark agitiert gewesen und habe medikamentös se- diert werden müssen. Medizinisch seien unter anderem oberflächliche Hämatome sowie eine Nasenbeinfraktur festgestellt worden. Unbestritten sei auch, dass im Rahmen des Polizeieinsatzes durch die beteiligten Polizisten unmittelbarer Zwang angewendet worden sei. Streitig sei hingegen, ob die beteiligten Polizeibeamten über die genannten Fixie- rungs- und Zwangsmassnahmen hinaus strafrechtlich relevante Gewalthandlungen vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei während des Transports ins Inselspital sowie im Inselspital selbst mehrfach von Polizeibeamten mit der Faust geschlagen und gewürgt worden, so dass er zeitwei- se keine Luft mehr erhalten habe. Diese Handlungen hätten zu den festgestellten Verletzungen, insbesondere zur Nasenfraktur, geführt. Die beteiligten Polizisten bestritten die Vorwürfe ausdrücklich. Sie hätten angegeben, ausschliesslich ver-
6 hältnismässige Zwangsmassnahmen zur Abwehr der fortgesetzten Gegenwehr sowie zur Verhinderung von Eigen- und Fremdgefährdung angewendet zu haben. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und ver- langt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom
18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Ver- weis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Einstellungsverfügung auf die Aussagen der beteiligten Polizisten, des Beschwerdeführers sowie von Auskunftspersonen
7 und einer Zeugin, vorhandene Videoaufnahmen, die medizinischen Unterlagen so- wie weitere Akten. Nach Würdigung der ihres Erachtens massgebenden Beweis- mittel kommt sie zum Schluss, dass keine hinreichende Erhärtung des Tatver- dachts vorliegt, die eine Anklageerhebung rechtfertigt. Betreffend Tätlichkeiten führt sie aus, dass der objektive Tatbestand lediglich insoweit berührt sei, als körperliche Einwirkungen im Rahmen der polizeilichen Sicherungs- und Fixierungsmassnah- men erfolgt seien, die grundsätzlich geeignet seien, vorübergehrendes körperliches Missbehagen zu verursachen. Weitergehende über das Mass solcher Sicherungs- massnahmen hinausgehende tätliche Einwirkungen seien nicht erstellt. In subjekti- ver Hinsicht bestünden keine Hinweise darauf, dass die beteiligten Polizeibeamten mit dem Willen gehandelt hätten, den Beschwerdeführer unabhängig von den Si- cherungszwecken körperlich zu misshandeln oder ihm Schmerzen im Sinne einer tatbestandsmässigen Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens zuzufü- gen oder dass sie eine solche Beeinträchtigung als eigenständiges Ziel oder not- wendige Nebenfolge ihres Handelns in Kauf genommen hätten. Die körperlichen Einwirkungen erschienen vielmehr als unvermeidbare Begleiterscheinung der zur Gefahrenabwehr und Sicherung erforderlichen Zwangsmassnahmen. Hinsichtlich des Delikts der einfachen Körperverletzung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die gemäss medizinischen Unterlagen erstellte Nasenfraktur grundsätzlich eine Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstelle. Es lasse sich aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen, dass diese Verletzung durch Handlungen der beschuldigten Polizeibeamten verursacht worden und die- sen kausal zurechenbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich während der Anhal- tung und insbesondere im Polizeifahrzeug massiv gewehrt. Es sei aktenkundig, dass er mehrfach den Kopf gegen feste Fahrzeugteile bewegt bzw. angeschlagen habe oder entsprechende Bewegungen auszuführen versucht habe. Dies stelle ei- ne ersthafte alternative Ursache für die Entstehung der Nasenfraktur dar. Ebenso komme als mögliche Ursache die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung mit der Drittperson auf dem Bahnhofplatz in Betracht. Die medizinischen Unterlagen enthielten keine Befunde zur Ursache dieser Verletzung. Soweit im Rahmen der Fixierung ein Nasengriff angewandt worden sei, sei dieser ebenfalls als kurzfristige Abwehr- und Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Anspucken er- folgt. Dafür, dass gerade diese Massnahme zur Nasenfraktur geführt habe, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. Angesichts der dynamischen Einsatzla- ge, der erheblichen Gegenwehr des Beschwerdeführers sowie der möglichen alter- nativen Entstehungsursachen lasse sich eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten für die Nasenfraktur nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nach- weisen. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB sei daher mangels nachgewiesener natürlicher Kausalität und objektiver Zurechenbarkeit einer kon- kreten Handlung eines beschuldigten Polizisten nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft beurteilt auch den subjektiven Tatbestand für diesen Vorwurf als nicht erfüllt. Es sei kein Vorsatz der Beschuldigten erstellt, da die körperlichen Einwirkungen erkenn- bar ausschliesslich der Sicherung der Situation, Durchsetzung der Anhaltung sowie der Verhinderung weiterer Eigen- oder Fremdgefährdung gedient hätten. Auch eine Inkaufnahme einer Verletzung von der Art der eingetretenen Nasenfraktur sei nicht ersichtlich, ebenso wenig bestünden Hinweise auf eine Schädigungsabsicht. Damit
8 fehle es sowohl am Wissens- wie auch am Willenselement. Zuletzt werden in der Einstellungsverfügung die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtfertigungsgründe themati- siert. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich darauf, dass die Polizei zur Ausübung ihres Auftrags gestützt auf das Gesetz polizeilichen Zwang anwenden darf, soweit die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Sie kommt zum Schluss, dass aufgrund der Umstände und Situation vor Ort die Anwendung von Zwangsmass- nahmen gerechtfertigt war. Andere, mildere und gleichsam wirksame Mittel seien nicht zur Verfügung gestanden. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei auch gewahrt. Vorliegend sei entscheidend, dass sich aus den Akten keine Hinwei- se darauf ergäben, wonach die Beschuldigten über das zur Sicherung der Situation erforderliche Mass hinaus Gewalt angewendet hätten. Demnach seien die einge- setzten Zwangsmassnahmen auch durch die gesetzlichen Befugnisse gedeckt und stellten eine rechtmässige Amtshandlung von Art. 14 StGB dar. Die abgewiesenen Beweisanträge könnten auch nicht zur Klärung des behaupteten Kerngeschehens im Inneren des Polizeiautos beitragen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Aktenlage als hinreichend klar zu betrachten und erlaubten eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Die abgewiesenen Anträge könnten dagegen keine entscheid- relevanten neuen Erkenntnisse liefern. 5.2 In der handschriftlichen Eingabe vom 15. März 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt habe sich anders abgespielt als behauptet. So macht er Aus- führungen zum Messer, welches nicht seines gewesen sei. Er schildert ausführlich, wie sich das Geschehen abgespielt haben soll, insbesondere die Situation im Auto bzw. nach dem Eintreffen im Spital, wo ihm der Beschuldigte 2 fünfmal ins Gesicht geschlagen und so die Nase gebrochen habe und er gewürgt worden sei. Wenig später habe ihm auch der Beschuldigte 1 dreimal ins Gesicht geschlagen und ge- würgt. Dies hätten auch Mediziner des Inselspitals beobachtet, ihn jedoch ignoriert und mit Medikamenten sediert. Er bestreitet, dass er sich die Verletzungen auf- grund seiner Fesselung selbst hätte zufügen können. Weiter versucht er, Wider- sprüche und Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwalt- schaft aufzuzeigen, indem Aussagen von Beschuldigten und Zeugen wiedergege- ben werden. Die Staatsanwaltschaft kollaboriere mit der Polizei, welche die Unter- suchung nicht ordnungsgemäss vornehme. Zur Illustration des Geschehens aus seiner Sicht legt er der Beschwerde auch zwei Zeichnungen bei. In seiner durch seine amtliche Rechtsbeiständin eingereichten Eingabe vom
16. März rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Prinzips «in dubio pro du- riore». Es bestünden genügend Hinweise, dass die Polizei im vorliegenden Fall übermässige Gewalt angewendet habe und der Nasenbeinbruch, den der Be- schwerdeführer bei seiner Verhaftung erlitten habe, nicht nötig gewesen sei, um ihn ins Spital zu fahren. Die Verhaftung und Verlegung ins Spital seien nur berechtigt gewesen, da der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung am Finger sehr aufge- wühlt gewesen sei und sich nicht habe beruhigen und pflegen lassen wollen. Er habe aber weder Anweisungen missachtet noch die Polizisten angegriffen oder be- droht, bevor er seitens der Polizei in Hand- und Fussfesseln gelegt worden sei. Die frische Nasenbeinfraktur müsse ihm zwingend während der Fahrt ins Spital zuge- fügt worden sei, wo es keine externen Zeugen gebe, da er sich zuvor gegenüber der Polizei bloss wegen seiner Verletzung an seinem Finger beklagt habe. Die Po-
9 lizei arbeite für die Staatsanwaltschaft, welche in solchen Fällen somit nie neutral ermitteln könne. Der Fall müsse somit zwingend von einem Gericht beurteilt wer- den. Die 22 Seiten umfassende Verfügung werfe zahlreiche tatsächliche und recht- liche Fragen auf. Der Nasenbeinbruch spreche für Faustschläge der Polizisten, womit nicht von klarer Straflosigkeit gesprochen werden könne. Seine Beweisan- träge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft nehme einfach die Version der Beschuldigten an, ohne Beweise abzunehmen, und lehne seine Beweisanträge ab. Die Gerichtsmedizin müsse präzisieren, ob die Verletzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers kompatibel sei. Zudem müssten die Ärzte befragt werden, die präsent gewesen seien als der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Spital geschlagen worden sei. Es sei auch fragwürdig, wieso der Be- schuldigte 2 kurz nach diesem Vorfall bei der Polizei aufgehört habe zu arbeiten. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten sei unerlässlich, um abzuklären, ob der Na- sengriff kausal für die Nasenfraktur sein könnte. Weiter werden in der Beschwerde Widersprüche und Unstimmigkeiten in der polizeilichen Schilderung der Abläufe geltend gemacht. So gebe es unterschiedliche Angaben etwa zum sichergestellten Messer sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers im Auto. Er bestreitet, im Au- to je gespuckt zu haben, womit ein Nasengriff und das Brechen der Nase absolut nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die beschuldigten Polizisten hätten zudem Vor- urteile gegen den Beschwerdeführer gehabt. Die von der Polizei zugegebenen Zwangsmassnahmen – abgesehen vom Nasengriff – könnten die erlittenen Verlet- zungen nicht erklären. Auch sei das behauptete Schlagen vom Kopf an Scheibe und Boden des Autos keine Erklärung dafür. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet das Vorliegen von Hinweisen, die eine fehlende Neutralität der Untersuchungsbehörden begründen könnten. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zuständig gewesen, welche keinerlei Berührungspunkte zu den beschuldigten Polizisten aufweise. In casu sei unklar, ob der Nasenbeinbruch und die Hämatome effektiv von den Polizeibeamten verursacht worden bzw. ob überhaupt Faustschläge erfolgt seien oder ob sie nicht vielmehr durch die Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers oder anlässlich der vorgängigen Auseinandersetzung entstanden seien. Unabhängig davon bestünden keine Hinweise darauf, dass die beteiligten Polizisten mit Vorsatz gehandelt hätten, den Beschwerdeführer an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Die körperlichen Einwirkungen hätten erkennbar der Sicherung der Situation, der Durchsetzung der Anhaltung sowie der Verhinderung der Eigen- oder Fremdgefährdung gedient. Die eingesetzten Zwangsmassnahmen stellten eine rechtmässige Amtshandlung dar, weshalb die Einstellung zurecht erfolgt sei. 6. Die Beschwerdekammer erachtet die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten als rechtmässig. Es kann hinsichtlich der Begründung zu weiten Tei- len auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft würdigt die vorhandenen Beweismittel und insbesondere die Aussagen der Betei- ligten und Auskunftspersonen ausführlich und gelangt in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, welcher eine Anklage beim Regionalgericht rechtfertigt.
10 Der Beschwerdeführer konzentriert sich in der Beschwerde primär darauf zu rügen, dass der relevante Sachverhalt unrichtig erhoben worden sei, und schildert seine Sicht des Ablaufs. Es wird indessen nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern die Sicht der Staatsanwaltschaft fehlerhaft ist und wie die abgelehnten Beweisanträge zur Klarstellung des Sachverhalts helfen sollen. Dem Beschwerdeführer kann vor- ab nicht gefolgt werden, wenn er ohne einzelfallbezogene konkrete Hinweise bzw. bloss in abstrakter organisatorisch bedingter Weise die Einstellung wegen fehlen- der Neutralität bzw. eines Interessenkonflikts der Staatsanwaltschaft gegenüber den beschuldigten Polizisten rügt. Vorliegend wurde zur Vermeidung dieser Pro- blematik bewusst die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit der Untersu- chung betraut, um allfällige regionale und interpersonelle Abhängigkeiten zu umge- hen (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 Bst. f Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Auch nach Würdigung sämtlicher Beweise bleibt unklar, welches die konkrete Ur- sache der dokumentierten Nasenfraktur des Beschwerdeführers ist. Erstellt ist, dass die Polizei infolge der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer anderen Person (G.________) bei der Heiliggeistkirche in Bern ausgerückt war. Bei der angetroffenen Situation herrschte eine gewisse Dynamik und Hektik, die Lage war undurchsichtig (Einvernahme Polizist H.________, Z. 146; Einvernahme I.________, Z. 45). Die ausgerückten Polizisten scheinen den Beschwerdeführer zunächst eher für das Opfer der Auseinandersetzung gehalten zu haben, da dieser stark an der Hand geblutet hatte (Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 159). Keiner der beteiligten Polizisten hat indessen erklärt, eine Verletzung im Gesicht des Be- schwerdeführers bei ihrer Ankunft gesehen zu haben. Auch die übrigen Beteiligten haben keinerlei Schilderungen zum Geschehen vor dem Eintreffen der Polizei ge- macht, die mit dem im Inselspital festgestellten Verletzungsbild des Beschwerde- führers kompatibel sind. Es scheint somit praktisch ausgeschlossen, dass die Hä- matome am Hals sowie die Nasenfraktur aus der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ herrühren. Aufgrund der Aussagen schien bei der Ankunft der Polizei – zumindest zunächst – nicht unmittelbar eine Fremdge- fährdung vom Beschwerdeführer ausgegangen zu sein. Es fragt sich somit, ob die Fesselung bzw. die in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ein- gesetzten Zwangsmittel und die damit einhergehende Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität rechtmässig ist und die Verletzungen hiervon stammen könnten. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt stark agitiert war, rumschrie und sich auch von den Polizisten nicht helfen bzw. beruhigen lassen wollte, wie neben den beiden Beschuldigten (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 27 ff.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 30 ff.) auch mehrere Auskunftspersonen bestätigen (Einvernahme J.________ vom 12. Februar 2024, Z. 64 f.; Einvernahme I.________, Z. 46 ff. und 213 ff.; Einvernahme K.________, S. 4 Z. 40 und S. 5 Z. 8 f.). Stattdessen scheint sich der Beschwerdeführer den Anordnungen widersetzt zu haben und wollte immer wieder zum Widersacher aus dem vorangegangenen Kon- flikt gehen, was die Polizisten verhindern wollten und wogegen sich der Beschwer- deführer wiederum gewehrt hat (Einvernahme Polizist H.________, Z. 31 ff.). Auch polizeiunabhängige Auskunftspersonen haben die Gegenwehr des Beschwerdefüh- rers als intensiv beschrieben (Einvernahme K.________, S. 5 Z. 15 f.), er habe von
11 4-5 Polizisten festgehalten werden müssen (Einvernahme L.________, Z. 161), woraufhin ihm letztlich Fesseln angelegt wurden (Einvernahme Polizist H.________, Z. 34 f.). Somit ist nicht bloss die hektische, unübersichtliche Lage, sondern auch die starke Agitation des Beschwerdeführers beim Eintreffen der Poli- zei erwiesen. Da er sich nicht beruhigen lassen und scheinbar immer wieder zur Person des vorangehenden Streits gehen wollte, ist es nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer schliesslich Handfesseln angelegt worden sind und hierfür auch weiterer polizeilicher Zwang angewendet worden ist. Der Einsatz von polizeilicher Gewalt zur Durchsetzung von Anordnungen bzw. zur Sicherung der Situation ist damit grundsätzlich berechtigt. Es ist begriffsimmanent, dass im Rahmen von kör- perlichen Zwangsmassahmen die körperliche Integrität der betroffenen Person be- einträchtigt wird. Dies für sich allein begründet keine Strafbarkeit, soweit sie zur verhältnismässigen Ausübung und Durchsetzung von Amtshandlung notwendig bzw. angemessen sind. In diesem Rahmen kommt es in der Regel unumgänglich zu Handlungen, die objektiv als Tätlichkeiten zu werten, jedoch als gesetzlich er- laubte Handlungen nicht strafbar sind (vgl. Art. 14 StGB). Nur sofern dabei unnöti- ge bzw. unverhältnismässige Gewalt ausgeübt worden wäre, die nicht zur Durch- setzung der Amtshandlung gedient hat, wäre dies zu beanstanden. Gestützt auf die Wahrnehmungsberichte und die glaubhaften Aussagen der Beteiligten scheint es adäquat, dass der Beschwerdeführer mit körperlichem Zwang davon abgehalten wurde, zum Widersacher des vorangegangenen Konflikts zu gelangen bzw. um die Situation zu sichern. Da er sich nicht beruhigen liess, herumschrie und generell stark agitiert war, scheint es auch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer letztlich auch Fussfesseln angelegt wurden, um die hochdynamische und hektische Situation zu beruhigen. Obschon keine der Auskunftspersonen die von den Polizis- ten geschilderten versuchten Kopfstössen bzw. Tritte des Beschwerdeführers bestätigen konnte, scheint eine gewisse Bedrohlichkeit und damit Fremdgefähr- dung evident. Aber auch zum Schutz des Beschwerdeführers – zur Verarztung – sollte der Beschwerdeführer ins Spital transportiert werden, was mit Blick auf die stark blutende Wunde an der Hand und den akut hochgradig aufgewühlten Zustand nachvollziehbar ist. Da der Beschwerdeführer massive Gegenwehr leistete und somit auch für die Polizisten eine Gefährdung darstellte, sind auch die weiteren Zwangsmittel wie die Fixierung der Fussfesseln am Gitter sowie das Anlegen der Spuckhaube nicht zu beanstanden. Es ist durchaus vorstellbar, dass der Nasen- beinbruch des Beschwerdeführers im Rahmen der angewandten Zwangsmass- nahmen unter der heftigen Gegenwehr resultiert hat. Der Beschwerdeführer be- streitet dies und behauptet, erst nach der Hand- und Fussfesselung ins Gesicht ge- schlagen worden zu sein. Faustschläge dieser Art wären ohne Weiters geeignet, eine Nasenfraktur zu verursachen. Für isolierte, gezielte Faustschläge ohne Not gegen den wehrlosen Beschwerdeführer würde denn auch keine Rechtfertigung bestehen bzw. wären solche nicht vom mit Zwangsmassnahmen notwendigerweise einhergehenden Eingriff abgedeckt. Für diese beschwerdeführerische Version der Geschehnisse gibt es allerdings mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdefüh- rers keine Beweise, während die Polizisten diesen Vorwurf bestreiten. Auch der im Polizeiauto anwesende, nicht beschuldigte Polizist H.________ hat ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt Schläge gegen den Beschwerdeführer festgestellt zu haben (Ein-
12 vernahme Polizist H.________, Z. 102). In den Angaben der Beschuldigten finden sich keine nennenswerten Widersprüche oder Lügensignale; auch sind diese mit den Angaben der weiteren Auskunftspersonen kompatibel, womit grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Beschuldigten machen zudem beide geltend, der Be- schwerdeführer habe während des Transports ins Inselspital trotz Fuss- und Hand- fesselung sowie Fixierung der Füsse am Absperrgitter mehrfach selbst mit seinem Kopf/Gesicht gegen Boden, Seitenwände sowie das Gestell der Sitzbank geschla- gen und sich die Verletzungen im Gesicht womöglich auf diese Weise zugezogen (Berichtsrapporte der Beschuldigten; Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 39 und 112 ff.; Einvernahme Beschuldigter 2, Z. 223 f.). Diese alternative Entstehungshypothe- se kann nicht widerlegt werden. Mit Blick auf den Fesselungszustand scheint in Bezug auf die Selbstverletzungshypothese am eingängigsten, dass sich der Be- schwerdeführer die Verletzung unter der Sitzbank liegend am Gestell der Sitzbank zugefügt haben könnte. Auch der vom Beschuldigten 2 zugestandene Nasengriff ist eine mögliche Erklärungsursache, wobei dieser Zwang infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers angewandt wurde. Der Beschwerdeführer führt die Verletzung indes auf die behaupteten gezielten Faustschläge zurück. Nach dem Gesagten existieren verschiedene mögliche Erklärungen für die Gesichtsverletzungen: es be- steht die Möglichkeit, dass die Gesichtsverletzungen anlässlich der Anhal- tung/Fesselung resp. der legitimen Zwangsmassnahmen verursacht worden sind oder diese vom Beschwerdeführer selbst während des Transports beigebrachte Selbstverletzungen darstellen. Beide Hypothesen scheinen plausibel und können jedenfalls nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Für die alternative, beschwerdeführe- rische Schilderung des Tathergangs (gezielte, unnötige Schläge nach der Fesse- lung) bestehen indessen neben dieser Schilderung keinerlei Beweise. Damit ist ein Kausalzusammenhang nicht belegt, womit bereits der objektive Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung nicht erfüllt ist. Auch der subjektive Tatbestand scheint nicht erfüllt, da die Beweiswürdigung keine Anzeichen ergeben hat, dass die Be- schuldigten den Beschwerdeführer – über das notwendige Mass zur Sicherung der Situation – an Körper oder Gesundheit schädigen wollten. Auch die von der Verteidigung beantragten Beweismassnahmen vermögen dieses Beweisergebnis nicht zu verändern. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung gebo- ten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die un- erheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend er- wiesen sind. Die Abweisung ist mithin zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weise nicht geändert würde (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit Blick auf das zuvor Dargelegte vermögen die beantragten, abgewiesenen Beweis- anträge nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beizutragen bzw. erscheint der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Ein rechtsmedizinisches Gutachten insb. be- züglich Nasengriff, die angefragten Protokolle, Dienstberichte und dergleichen kön- nen allesamt nicht zur Klärung des Kernsachverhalts und zur Wahrheitsfindung bei-
13 tragen. So kann das Gutachten zwar voraussichtlich die Frage beantworten, wel- che vorliegend zur Diskussion stehenden Handlungen geeignet erscheinen, die Nasenfraktur verursacht zu haben. Indessen scheint praktisch ausgeschlossen, dass das Gutachten ausschliesslich eine Handlung als geeignet bezeichnet, zumal nicht einmal der Sachverhalt im Detail feststeht. Einzig die beantragte Befragung der – gemäss Beschwerdeführer zumindest bei einem Teil der Gewalt – anwesen- den Ärzte könnte allenfalls seine Darstellung stützen. Auf den medizinischen Rap- porten wurden jedoch keine Gewalthandlungen der Beschuldigten beschrieben. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers scheint es auch denkbar, dass dessen Wahrnehmungsfähigkeit infolge des Vorgefallenen und seines psychischen Ausnahmezustands – und wohl spätestens nach der Verabreichung starker Beru- higungsmittel – eingeschränkt war. So erscheint dessen Behauptung, noch im Poli- zeiauto ausserhalb des Spitals von den Ärzten genäht worden zu sein, komplett un- realistisch und unglaubhaft. Dass die Polizisten die behaupteten Schläge sowie das unnötige Würgen direkt vor den Augen der Ärzte (und somit möglichen Zeugen) ausgeführt haben sollen, erscheint auch nicht überzeugend. Im Übrigen scheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. März 2026 geltend macht, dass die Verletzungen zwingend während der Fahrt ins Spital ver- ursacht worden sein müssten, da es dabei keine externen Zeugen gegeben habe, während zugleich die Befragung der Ärzte beantragt wird, da diese bei einem Teil der Gewalt anwesend gewesen sein sollen. Damit ist nicht zu erwarten, dass die damals behandelnden Ärzte die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützen könnten. Darüber hinaus sind seit dem Vorfall bald drei Jahre vergangen. Es ist damit nicht zu erwarten, dass eine solche Befragung neue, entscheidrelevan- te Erkenntnisse erbringen würde. Soweit der Beschwerdeführer gewisse Wider- sprüche in den Wahrnehmungsberichten der Polizisten hervorhebt, sind gewisse Abweichungen in den Angaben im Lichte des dynamischen Geschehens nicht aus- sergewöhnlich oder verdächtig. Im Kern werden die Aussagen der beteiligten Poli- zisten gegenseitig sowie durch die sonstigen Auskunftspersonen bestätigt. Nach den umfassenden Ermittlungen und der Würdigung sämtlicher Beweise scheint der Sachverhalt damit ausreichend geklärt und es ist auch im Falle weiterer Beweis- massnahmen keine abweichende Sachverhaltsfeststellung zu erwarten. Die Ab- weisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers erweist sich damit als recht- mässig und ist nicht zu beanstanden. 7. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde am 25. März 2026 das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2'200.00, zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
14 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2026 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt. Die unentgeltliche Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin E.________, hat Anspruch auf ei- ne vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Höhe der Entschädigung des anwalt- lichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Die angemessene Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG. Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätz- lich entschädigt (Art. 42. Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Ta- rifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Rechtsanwältin E.________ hat am 31. August 2026 eine Honorarnote ein- gereicht, mit welcher sie eine Entschädigung von CHF 2'058.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Diese Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird auf CHF 2'058.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und an Rechtsanwältin E.________ ausge- richtet. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 8.4 Der anwaltlich vertretene, obsiegende Beschuldigte 1 hat bei diesem Ausgang An- spruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Bei- zug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerecht- fertigt. Rechtsanwalt B.________ hat keine Honorarnote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten, womit die Beschwerdekammer die Entschädigung innerhalb des massgebenden Rahmens praxisgemäss nach Ermessen bestimmt. Der anwendbare Tarifrahmen reicht vorliegend bis zu CHF 12’500.00 (siehe E. 8.3). Mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte sowie Art. 41 Abs. 3 KAG ist der gebotene Aufwand als durchschnittlich (Rechtsanwalt B.________ wurde erst im Beschwerdeverfahren mandatiert), die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich und die Schwierigkeit als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die
15 Parteientschädigung für den Beschuldigten 1 wird inkl. Auslagen und MWST auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Es stellt sich die Frage, wer diese Entschädigung zu tragen hat. Obsiegt die be- schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstel- lende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Grundsatz, wonach die Verteidigungskos- ten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Linie vom Staat getragen werden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), nur solange gilt, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte wird daher der Staat entschädigungspflichtig, geht es hingegen um ein Antragsde- likt, wird die Privatklägerschaft regelmässig entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die vorgewor- fenen Straftaten stellen Antragsdelikte dar. Bei Art. 432 Abs. 2 StPO handelt es sich indessen um eine «Kann»-Vorschrift (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 432 StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person geht in solchen Konstellatio- nen demnach nicht zwingend zu Lasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3.). Der Beschuldigte 1 hat im Rahmen des gesetzlichen Auftrags resp. seiner beruflichen Pflichten gehandelt. Es ist zweifelhaft, ob die Entschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer effektiv einbringlich ist. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, dass der Beschuldigte 1 das Inkassorisiko nicht zu tragen hat und der Staat ausnahmsweise die Entschädigung für die Aufwendungen zur Verteidi- gung ausrichtet. Die Entschädigung von CHF 2'500.00 für die Interessenwahrung des Beschuldigten 1 wird nach dem Gesagten vom Kanton getragen und unter Vorbehalt der Abrechnung an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 sind mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 5. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin E.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'058.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht kei- ne Rückzahlungspflicht. 6. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ aus- gerichtet. 7. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch
17 Rechtsmittelbelehrung nächste Seite! Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.